Satzung der Citygemeinschaft Oranienburg

§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen City Gemeinscha Oranienburg (CGO) e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Oranienburg. 

§ 2 Zweck Der Verein bezweckt: 1) Oranienburg mit seinen Einzelhandelsgeschäen, Kassen-, Dienstleistungs-, Handwerksbetrieben, Lokalen und Banken, Versicherungen und Freiberuflern in der Bevölkerung noch bekannter zu machen. Kontakte unter Geschäsleuten, Kaufleuten, Gastronomen, Handwerkern und Freiberuf- lern zu pflegen, deren Interessen zu vertreten und erforderlichenfalls vermielnd bei Behörden, Kammern, Hauseigentümern, Kollegen und Mitbewerbern täg zu werden. Gemeinsamkeiten in den Ladenöffnungszeiten anzustreben. Kontakte zu Polikern und zu allen polischen Parteien aufzunehmen und zu pflegen sowie diesen gegenüber Wünsche der Kaufmannscha, Handwerker, Freiberufler usw. zu vertreten. 2) Die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Akvitäten in Oranienburg in Form von Werbung sowie Straßenfesten und z.B. Ausschmückung dieses Bereiches durch Lichter- keen in der Advent-und Weihnachtszeit, ggf. die Abhaltung eines Weihnachtsmarktes u.a.m.. 3) Dem Verein zufließenden Miel sind für die Erfüllung des Vereinszweckes einzusetzen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütung, begünsgt werden. Erwerbswirtschaliche Zwecke sind ausgeschlos- sen. Parteipolische, rassissche oder religiöse Betägungen dürfen innerhalb des Vereines nicht erfolgen. 

§ 3 Mitgliedscha, Eintri 1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und jurissche Personen werden, die Hauseigentümer oder Inhaber von Geschäen, Lokalen, Büros, Praxen in Oranienburg sind. 2) Fördernde Mitglieder können natürlich oder jurissche Personen werden, auch wenn sie die örtlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen. Fördernde Mitglieder sind nicht smm- berechgt. 3) Die Mitgliedscha wird durch eine schriliche Beitriserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriliche Mieilung entscheidet. 

§ 4 Mitgliedscha, Verlust Die Mitgliedscha endet durch Tod, Austris- erklärung oder Ausschluss. Der Austri ist gegen- über dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schrilich zu erklären. Über den Ausschluss, wegen Schädigung des Ansehens des Vereins, beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

§ 5 Beiträge Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversamm- lung der Mitglieder. Näheres regelt die Beitragsord- nung. 

§ 6 Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind Vorstand und Mitglieder- versammlung. Auf Beschluss der Mitgliederver- sammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgemein- schaen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 

§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatz- meister, dem Schriführer, Pressesprecher und einem Beisitzer. Die Zahl der fördernden Mitglieder im Vorstand darf 1/3 der Gesamtzahl der Vorstands- mitglieder nicht übersteigen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereins- mitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mit- gliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäe ehren-amtlich. Die Vertretungsvollmacht des geschäsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche der Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als dreihundert Euro für den Einzelfall verpflichtet, unter dem Namen des Vereins von zwei der drei geschäsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes 1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2) Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mit- gliederversammlung und im Vorstand. 3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Häle der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Smmenmehrheit (über sämtliche Be-schlüsse des Vorstandes sollen schriliche Aufzeichnungen angefergt werden). 

§ 9 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäsjahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztgenannte Adresse. Weitere Mitgliederver- sammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schrilichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schrilich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. 2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des schrilichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses b) Entlastung des Vorstandes c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes d) die Beschlussfassung Etat e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedscha f) dieBeschlussfassungüberSatzungsänderungen g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereines i) Beschlussfassung über alle sonsgen Anträge 3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Smmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Smme. Smmgleichheit gilt als Ablehnung. 4) Zu Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins ist eine Smmenmehrheit von 3⁄4 der erschienen, gülg absmmenden Mitglieder erforderlich. 5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schri- führer und von dem die Vollversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnah- me in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestaet. 

§ 10 Arbeitsgruppen Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand. Die Arbeitsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit: die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zu- smmung des Vorstandes. 

§ 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann in einer Mit- gliederversammlung mit der in §9 Ziffer 4) festgelegten Smmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitglieder versammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriführer und der Kassierer zu Liquidatoren besmmt. Zur Beschlussfassung der Liquididatoren ist Einsmmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Besmmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Oranienburg mit der Zweckbesmmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmielbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Oranienburg verwendet werden muss. 

§ 12 Die Rechnungsprüfer a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mie zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfung besteht in der Prüfung der Sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes; sie berichtet darüber vor der Jahres- hauptversammlung. 

§ 13 Geschäsjahr Das Geschäsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

§ 14 Die Beitragsordnung Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsord- nung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist die als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. 

§ 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am: 6. Juni 2014 in Kraft.

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